Asbestsanierung nach TRGS 519 bei SVEAG: professionell, dokumentiert, in allen 16 Bundesländern verfügbar. Inhabergeführt, persönliche Betreuung.
Nicht am Aussehen, und das ist der häufigste Irrtum. Asbestzement sieht aus wie Faserzement ohne Asbest, ein asbesthaltiger Fliesenkleber wie jeder andere alte Kleber. Sicherheit gibt nur eine Laboranalyse an einer entnommenen Probe. Als Faustregel gilt das Baujahr: In Deutschland ist die Verwendung asbesthaltiger Produkte seit 1993 verboten, in Gebäuden aus der Zeit davor ist damit zu rechnen.
Vor Bauarbeiten an Gebäuden, die vor dem Asbestverbot errichtet wurden, ist zu ermitteln, ob asbesthaltige Materialien betroffen sind. Die Gefahrstoffverordnung verlangt diese Erkundung, bevor gearbeitet wird, nicht wenn der Verdacht auftaucht. Praktisch bedeutet das: Wer im Bestand vor 1993 Böden, Putze oder Platten anfasst, klärt das vorher. Das gilt auch für Auftraggeber, die Gewerke beauftragen, weil sie die nötigen Informationen weitergeben müssen.
Nein. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien setzen Sachkunde nach TRGS 519 voraus, und je nach Umfang muss ein sachkundiger Aufsichtsführender vor Ort sein. Genau daran scheitert es in der Praxis oft: Der Bodenleger reißt den alten Belag heraus, ohne zu wissen, was im Kleber steckt, und verteilt Fasern in der ganzen Wohnung. Danach ist die Sanierung ein Mehrfaches dessen, was die geordnete Entfernung gekostet hätte.
Die TRGS 519 lässt für bestimmte Tätigkeiten geringen Umfangs erleichterte, emissionsarme Verfahren zu, etwa bei Bodenbelägen und Klebern. Das senkt den Aufwand gegenüber einer Vollsanierung erheblich, ist aber kein Freibrief: Sachkunde, Anzeige und Entsorgungspflichten bleiben. Welches Verfahren zulässig ist, entscheidet sich am konkreten Material und Zustand, nicht an der Quadratmeterzahl allein.
Ja. Asbestarbeiten sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vor Beginn anzuzeigen, mit Angaben zu Ort, Verfahren, Umfang und Zeitraum. Das ist keine Formalie, sondern Voraussetzung für die Ausführung. Wir übernehmen die Anzeige und stellen sicher, dass die Fristen eingehalten sind, bevor die erste Platte bewegt wird.
Asbesthaltige Abfälle sind gefährlicher Abfall und gehen staubdicht verpackt, gekennzeichnet und mit Nachweisverfahren an eine zugelassene Deponie. Weder Bauschuttcontainer noch Wertstoffhof sind zulässig. Die Nachweise erhalten Sie mit der Abrechnung, weil sie bei späteren Verkäufen und Sanierungen die einzige belastbare Auskunft darüber sind, was aus dem Gebäude entfernt wurde.