Winterdienst für Hausverwaltungen und Eigentümer

Winterdienst heißt: Gehwege, Zugänge und Stellflächen bei Schnee und Glätte räumen und streuen, so wie es die Satzung der Gemeinde verlangt. SVEAG übernimmt diese Räum- und Streupflicht für Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften sowie Eigentümer von Wohn- und Gewerbeobjekten vertraglich und dokumentiert jeden Einsatz mit Zeit, Ort und Foto.

Leistungsumfang: was SVEAG im Winterdienst übernimmt

Grundlage ist ein Winterdienstplan für Ihr Objekt. Darin steht vor Saisonbeginn schriftlich, welche Flächen geräumt werden, in welcher Reihenfolge und mit welchem Streumittel.

Wer räumen muss: Pflichten von Eigentümern und Verwaltungen

Die Pflicht, Wege bei Schnee und Glätte sicher begehbar zu halten, folgt aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Für öffentliche Gehwege liegt sie zunächst bei der Gemeinde. Die meisten Gemeinden übertragen sie per Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Für Flächen auf dem Grundstück selbst ist der Eigentümer ohnehin zuständig.

In einer Eigentümergemeinschaft trägt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese Pflicht für das Gemeinschaftseigentum; organisiert wird sie in der Praxis von der Verwaltung. Vermieter schulden ihren Mietern zusätzlich aus dem Mietvertrag einen sicheren Zugang zum Haus.

Was im Einzelnen gilt, regelt die örtliche Satzung: bis wann morgens geräumt sein muss, wie breit der geräumte Streifen sein muss und welche Streumittel erlaubt sind. Viele Gemeinden schränken Tausalz auf Gehwegen ein oder verbieten es. Weil diese Vorgaben von Stadt zu Stadt abweichen, richtet SVEAG den Winterdienstplan nach der Satzung am Standort Ihres Objekts aus.

Pflicht übertragen: was bei Ihnen bleibt

Die Räum- und Streupflicht lässt sich vertraglich auf einen Dienstleister übertragen. Ganz frei wird der Eigentümer dadurch nicht: Nach der Rechtsprechung behält er die Pflicht, das beauftragte Unternehmen sorgfältig auszuwählen und stichprobenartig zu überwachen. Nach einem Glätteunfall muss er zeigen können, dass er beides getan hat.

Dafür ist die Einsatzdokumentation da. SVEAG übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die im Vertrag festgelegten Flächen und stellt zu jedem Einsatz einen Nachweis bereit, den Sie ohne Rückfrage abrufen. Für diese Flächen haftet SVEAG vertraglich, abgesichert über die eigene Betriebshaftpflichtversicherung. Mit den Nachweisen belegen Sie gegenüber Versicherung oder Anspruchsteller, dass die Pflicht erfüllt und kontrolliert wurde.

Was jeder Einsatz dokumentiert

Die Berichte liegen im Kundenportal, sind für Hausverwaltungen rund um die Uhr abrufbar und bleiben dort langfristig archiviert. Das zählt, weil Schadensersatzansprüche nach einem Sturz regelmäßig erst nach drei Jahren verjähren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).

Winterdienstkosten nach BetrKV umlegen

Winterdienst zählt zu den Betriebskosten und ist auf Mieter umlegbar, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Zugeordnet wird er in der Regel der Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV, die ausdrücklich auch nicht öffentliche Maßnahmen umfasst. Nicht umlegbar sind Verwaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). In der Eigentümergemeinschaft verteilt die Jahresabrechnung die Kosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel.

Wovon die Kosten abhängen

SVEAG rechnet mit einem All-in-Festpreis für die Saison: Streugut, Bereitschaft, Einsätze und Dokumentation sind enthalten, Nacht- und Feiertagszuschläge fallen nicht an. Wie sich das gegenüber Einzelpreisen je Einsatz rechnet, zeigt der Winterdienst-Kostenvergleich. Die Höhe des Festpreises hängt vom Objekt ab:

Winterdienst an 76 Standorten

SVEAG erbringt den Winterdienst an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern. Jeder Standort hat eine eigene Seite, zum Beispiel Winterdienst in Hamburg, Winterdienst in Berlin, Winterdienst in München und Winterdienst in Köln. Die vollständige Liste folgt unten.

So startet Ihr Winterdienst mit SVEAG

  1. Objektaufnahme: Wir erfassen Flächen, Zugänge und Engstellen Ihres Objekts und prüfen die Satzung der Gemeinde.
  2. Winterdienstplan: Flächen, Reihenfolge, Streumittel und Einsatzzeiten werden schriftlich festgelegt und von Ihnen freigegeben.
  3. Saisonbetrieb: Die Saison läuft in der Regel von November bis März. Einsätze starten nach Wetterlage, bei anhaltendem Schneefall folgen weitere.
  4. Nachweis: Jeder Einsatz erscheint mit Zeit, Ort, Fotos und Streugutmenge im Kundenportal.

Weiterführend

Festpreis für Ihr Objekt anfragen

Nennen Sie uns Adresse und die zu räumenden Flächen. Sie erhalten einen schriftlichen Festpreis für die Saison. Angebot anfragen oder anrufen unter +49 (0) 40 226 37 181.

Häufige Fragen

Bis wann muss morgens geräumt und gestreut sein?

Das legt die Satzung der Gemeinde fest. Häufig gilt werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr, jeweils bis in den Abend. SVEAG plant die Kontrollfahrten so, dass die Flächen zu der in Ihrer Gemeinde geltenden Uhrzeit geräumt sind, und hält die Uhrzeit jedes Einsatzes im Bericht fest.

Haften wir als Verwaltung weiter, wenn wir SVEAG beauftragen?

Die Räum- und Streupflicht geht für die vereinbarten Flächen auf SVEAG über. Bei Eigentümer und Verwaltung bleibt die Pflicht, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und stichprobenartig zu kontrollieren. Diese Kontrolle belegen Sie mit den Einsatzberichten im Kundenportal. Welche Flächen übertragen sind, steht im Vertrag.

Wie oft wird bei Dauerschneefall geräumt?

Während anhaltenden Schneefalls verlangt die Rechtsprechung nicht, fortlaufend gegen den Schnee anzuräumen. Nach dem Ende des Schneefalls und bei erneuter Glätte muss aber in angemessener Zeit wieder geräumt und gestreut werden. SVEAG löst Folgeeinsätze nach aktuellen Wetterdaten aus, jeder Folgeeinsatz erscheint als eigener Eintrag im Bericht.

Darf auf dem Gehweg Salz gestreut werden?

Das entscheidet die Gemeinde. Viele Satzungen verbieten Tausalz auf Gehwegen oder erlauben es nur bei Eisregen und an Treppen; vorgeschrieben sind dann abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat. SVEAG streut, was die Satzung am Objektstandort erlaubt. Mehr zu den Unterschieden: Salz oder Splitt für Wohnanlagen.

Können die Kosten auf die Mieter umgelegt werden?

Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Winterdienst wird in der Regel der Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV zugeordnet. In der Eigentümergemeinschaft laufen die Kosten über die Jahresabrechnung und werden nach dem vereinbarten Schlüssel verteilt. Nicht umlegbar sind Verwaltungskosten und Reparaturen.

Was passiert, wenn trotz Winterdienst jemand stürzt?

Melden Sie den Vorfall mit Datum, Uhrzeit und Ort an SVEAG. Wir stellen den Einsatzbericht für diesen Tag mit Zeitstempel, GPS-Position und Fotos bereit; er zeigt, wann die Fläche zuletzt geräumt und gestreut wurde. Für die vertraglich übernommenen Flächen haftet SVEAG, abgesichert über die Betriebshaftpflichtversicherung.

Wie kommt der Festpreis für die Saison zustande?

Der Preis richtet sich nach Flächengröße, Anteil der Handarbeit, den Vorgaben der Satzung und dem Klima am Standort. Streugut, Bereitschaft, Einsätze und Dokumentation sind enthalten, Nacht- und Feiertagszuschläge fallen nicht an. Sie erhalten den Festpreis schriftlich, bevor die Saison beginnt, und wissen damit vorab, was der Winter kostet.

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