In Berlin gilt für alle Bezirke dasselbe Landesgesetz: Anlieger räumen unverzüglich nach Schneefall, Streusalz ist ihnen verboten, die Haltestellenbereiche übernimmt allein die BSR. Wer einen Dienstleister beauftragt, bleibt trotzdem verantwortlich. SVEAG führt die Gehwegpflicht aus, haftet vertraglich und hinterlegt Zeitpunkt, Position und Fotos im Kundenportal.
Grundlage ist das Berliner Straßenreinigungsgesetz vom 19.12.1978; die Gesamtausgabe liegt als PDF der BSR vor, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wer räumt | Die Anlieger, also die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, in allen Straßen der Verzeichnisse A bis C; auch dort, wo die BSR die Straße sonst reinigt. | Die BSR-Gebühr für die Straße ersetzt den Gehweg-Winterdienst nicht. | StrReinG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 |
| Frist | Unverzüglich nach Ende des Schneefalls. Dauert er über 20 Uhr hinaus an oder beginnt danach Schnee oder Glätte, muss bis 7 Uhr des Folgetags, sonntags und feiertags bis 9 Uhr, geräumt sein. | Die Nachtschicht muss vor 7 Uhr abgeschlossen sein. | StrReinG § 3 Abs. 1 |
| Breite | In Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 mindestens 1,5 m, schmalere Gehwege ganz; in allen übrigen Straßen mindestens 1 m. | Die Reinigungsklasse der Straße bestimmt die Räumbreite. | StrReinG § 3 Abs. 1 |
| Streumittel | Für Anlieger nur abstumpfende Mittel; Auftaumittel sind verboten. Seit 21.03.2026 darf die zuständige Senatsverwaltung zeitlich begrenzte Abweichungen zulassen. | Sand oder Splitt bleibt die Regel, eine Ausnahme müsste ausdrücklich zugelassen sein. | StrReinG § 3 Abs. 8, § 10a |
| Haltestellen | Haltestellenbereiche samt Zuwegungen und Flächen vor Wartehallen räumt ausschließlich die BSR. | Diese Flächen gehören nicht in Ihren Auftrag; davor und danach schon. | StrReinG § 4 Abs. 4 |
| Beauftragung | Wer nicht selbst räumt, muss unverzüglich eine geeignete Person beauftragen; die Verantwortlichkeit entfällt dadurch nicht. Verstöße sind ordnungswidrig. | Beauftragung und Kontrolle gehören zusammen, der Nachweis zählt. | StrReinG § 6 Abs. 1, § 9 |
Der Zensus 2022 zählt in Berlin 2.018.831 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum, 372.039 davon in Gebäuden von Wohnungseigentümergemeinschaften. 520.700 Wohnungen wurden vor 1919 gebaut, 261.728 in den 1960er Jahren.
Nein. Das Berliner Straßenreinigungsgesetz gilt als Landesgesetz für das ganze Stadtgebiet, eine bezirkliche Satzung gibt es nicht. Die Anliegerpflicht zum Winterdienst auf dem Gehweg besteht in den Straßen der Reinigungsverzeichnisse A bis C, auch dort, wo die BSR die Straße gegen Gebühr reinigt.
Ausschließlich die BSR. Das Gesetz nimmt die Haltestellenbereiche der öffentlichen Verkehrsmittel samt Zuwegungen und den Flächen vor den Wartehallen aus der Anliegerpflicht heraus. Auf Ihrer Seite bleibt der übrige Gehweg, den wir im Vertrag als eigene Fläche von der BSR-Zone abgrenzen.
Nein. Die Beauftragung ist ausdrücklich vorgesehen und sogar vorgeschrieben, wenn Sie nicht selbst räumen, aber Ihre Verantwortlichkeit entfällt dadurch nicht. Deshalb halten wir jeden Einsatz mit Zeitpunkt, Position und Fotos fest, damit Sie die ordnungsgemäße Durchführung gegenüber der Behörde belegen können.
Quellen: BSR: Berliner Straßenreinigungsgesetz · Abgeordnetenhaus Berlin: GVBl. 2026, S. 118 · Zensus 2022, Destatis
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