Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus: Turnus, Pflichten und Umlage auf die Betriebskosten
Unterhaltsreinigung von Treppenhäusern und Gemeinschaftsflächen
Ein sauberes Treppenhaus sichert den Frieden im Mehrfamilienhaus und erhält den Gebäudewert. Erfahren Sie hier, wie Hausverwaltungen die Reinigungspflichten regeln, Kosten gemäß § 2 Nr. 9 BetrKV rechtssicher umlegen und den optimalen Reinigungsturnus etablieren.
Wer ist für die Treppenhausreinigung zuständig? Die rechtliche Basis
Die Sauberkeit des Treppenhauses ist in vielen Mehrfamilienhäusern ein wiederkehrendes Konfliktthema unter den Bewohnern. Aus rechtlicher Sicht ist die Ausgangslage jedoch eindeutig geregelt. Gemäß Paragraph 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist grundsätzlich der Vermieter beziehungsweise die zuständige Hausverwaltung dafür verantwortlich, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies umfasst auch die regelmäßige Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche wie Flure, Treppen, Kellergänge und Dachböden. Ohne eine abweichende vertragliche Regelung darf die Verwaltung diese Arbeiten nicht einfach von den Mietern verlangen, sondern muss selbst für die Durchführung sorgen. Für professionelle Hausverwaltungen stellt dies im Alltag eine bedeutende organisatorische Aufgabe dar.
Soll die Pflicht zur Treppenhausreinigung auf die Mieter übertragen werden, bedarf dies einer klaren und ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag. Ein bloßer Verweis in der Hausordnung reicht in der Praxis meist nicht aus, wenn im Hauptvertrag keine entsprechende Klausel verankert ist. Die Vereinbarung muss für die Mieter transparent sein, sodass der genaue Umfang und der Turnus der Pflichten (beispielsweise durch einen festen Putzplan) klar erkennbar sind. Versäumt ein Mieter seine Reinigungspflicht trotz vertraglicher Verpflichtung, kann die Verwaltung ihn abmahnen oder nach erfolgloser Fristsetzung eine Ersatzvornahme veranlassen und dem säumigen Bewohner die Kosten dafür in Rechnung stellen.
Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei Unfällen
Ein besonders kritischer Aspekt für jede Hausverwaltung ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Die Verwaltung muss sicherstellen, dass von den Gemeinschaftsflächen keine Gefahren für Bewohner oder Besucher ausgehen. Rutscht eine Person auf einer nassen, verschmutzten oder im Winter unzureichend gereinigten Treppe aus und verletzt sich, drohen erhebliche Haftungsansprüche nach Paragraph 823 BGB. Selbst wenn die Reinigungspflicht wirksam auf die Mieter übertragen wurde, entbindet dies die Hausverwaltung nicht vollständig von ihrer Verantwortung. Es verbleibt eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Die Verwaltung muss regelmäßig prüfen, ob die Reinigung ordnungsgemäß durchgeführt wird, und bei Versäumnissen umgehend einschreiten.
- Gesetzliche Grundlage: Nach Paragraph 535 BGB liegt die Reinigungs- und Instandhaltungspflicht primär beim Vermieter.
- Mietvertragliche Pflichtenübertragung: Eine Übertragung der Arbeit auf die Mieter ist nur mit klarer vertraglicher Vereinbarung und transparentem Turnus wirksam.
- Verkehrssicherungspflicht: Die Hausverwaltung behält stets die Kontrollpflicht und haftet bei fahrlässiger Missachtung der Überwachungspflicht.
- Rechtssichere Alternativen: Um Konflikte und Haftungsrisiken im Mehrfamilienhaus zu vermeiden, empfiehlt sich oft die dauerhafte Vergabe an Experten.
Um das Haftungsrisiko zu minimieren und einen dauerhaft gepflegten Zustand der Immobilie zu garantieren, entscheiden sich viele Hausverwaltungen gegen die Selbstreinigung durch Mieter. Stattdessen übertragen sie diese Aufgaben an einen professionellen Dienstleister wie SVEAG. Durch den Einsatz einer fachgerechten Gebäudereinigung oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen im Rahmen eines Hausmeisterservices lässt sich die Sauberkeit des Treppenhauses rechtssicher und verlässlich organisieren. Die Kosten für solche externen Dienstleistungen können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Dies entlastet sowohl die Bewohner als auch die Verwaltung im täglichen Betrieb nachhaltig.
Der optimale Reinigungsturnus: Wie oft und wie gründlich ist notwendig?
Ein sauber gepflegtes Treppenhaus ist das Aushängeschild jeder Immobilie und trägt maßgeblich zum Werterhalt des Gebäudes bei. Für Hausverwaltungen stellt sich in der Praxis jedoch stets die Frage, wie ein gesundes Gleichgewicht zwischen tadelloser Sauberkeit und wirtschaftlicher Effizienz gewahrt werden kann. Ein starr definierter Putzplan greift oft zu kurz, da der tatsächliche Reinigungsbedarf stark von der Frequentierung des Gebäudes, der Witterung und der Jahreszeit abhängt. Daher empfiehlt sich ein modularer Reinigungsturnus, der sich flexibel anpassen lässt und den gesetzlichen sowie wirtschaftlichen Ansprüchen gerecht wird.
Wöchentliche Unterhaltsreinigung als solides Fundament
Das Herzstück der Pflege im Mehrfamilienhaus ist die wöchentliche Unterhaltsreinigung. In dieser Frequenz werden stark beanspruchte Gemeinschaftsflächen wie der Eingangsbereich, die Flure und die Treppenstufen gründlich gereinigt. Typischerweise umfasst dieser Turnus das Kehren und anschließende Feuchtwischen aller harten Bodenbeläge sowie das Abwischen von Handläufen, Lichtschaltern und den Oberflächen der Briefkastenanlagen. Durch diese regelmäßige Pflege wird nicht nur hartnäckiger Schmutzaufbau verhindert, sondern auch die Rutschsicherheit auf den Treppenstufen gewährleistet, was für Hausverwaltungen zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten beiträgt.
Fenster- und Rahmenreinigung für dauerhaften Durchblick
Während die Böden wöchentlicher Aufmerksamkeit bedürfen, ist für die Glasflächen im Treppenhaus ein großzügigerer Rhythmus vollkommen ausreichend. Eine monatliche bis vierteljährliche Fenster- und Rahmenreinigung stellt sicher, dass ausreichend Tageslicht in die Flure gelangt und das Gebäude stets einen einladenden Eindruck macht. Im Rahmen einer professionellen Gebäudereinigung werden hierbei nicht nur die Glasscheiben selbst von Schlieren und Staub befreit, sondern auch die Fensterrahmen, Fensterbänke sowie eventuell vorhandene Glasvordächer im Eingangsbereich gründlich gesäubert.
Saisonale Anpassungen und die Herausforderungen im Winter
Die herbstlichen und winterlichen Monate stellen besondere Anforderungen an das Reinigungskonzept. Nässe, herabgefallenes Laub, Streusand und aggressive Salzrückstände werden von den Bewohnern und Besuchern unweigerlich ins Haus getragen. In dieser Zeit reicht der reguläre wöchentliche Turnus im Eingangsbereich oft nicht aus, um die Verkehrssicherheit und die Sauberkeit aufrechtzuerhalten. Eine bedarfsgerechte Erhöhung der Reinigungsintervalle oder die Auslegung von Schmutzfangmatten ist in der nasskalten Jahreszeit dringend anzuraten. Zudem lässt sich die Treppenhausreinigung in diesen Monaten hervorragend mit dem professionellen Winterdienst abstimmen, um die Außen- und Innenbereiche der Immobilie gleichermaßen sicher und sauber zu halten.
| Reinigungsbereich | Turnus / Häufigkeit | Typischer Leistungsumfang |
|---|---|---|
| Gemeinschaftsflächen (Böden, Handläufe) | Wöchentlich | Kehren, Feuchtwischen, Abstauben von Briefkästen und Geländern |
| Fenster und Glasflächen | Monatlich bis vierteljährlich | Glasreinigung inklusive Rahmen und Fensterbänke |
| Eingangsbereich (Herbst & Winter) | Bedarfsgerecht erhöht | Zusätzliche Entfernung von Streugut, Laub und Schneematsch |
| Grundreinigung | Halbjährlich bis jährlich | Intensivreinigung der Bodenbeläge, Entfernung alter Pflegeschichten |
Rechtssichere Umlage auf die Betriebskosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV
Für Hausverwaltungen gehört die korrekte Abrechnung von Reinigungskosten zu den zentralen Aufgaben einer rechtssicheren Immobilienverwaltung. Gemäß § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählen die Ausgaben für die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dazu gehören typischerweise Eingänge, Flure, Treppenhäuser, Waschküchen und Kellergänge. Damit die Abrechnung vor Gericht standhält, müssen die vertraglichen Grundlagen präzise gestaltet und die Umlagegrundsätze sauber angewandt werden.
Wirtschaftlichkeitsgebot und Verteilerschlüssel
Bei der Ausgestaltung der Verträge und der Beauftragung von Dienstleistungen müssen Hausverwaltungen das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot strikt beachten. Die Kosten für Dienstleistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen und marktüblichen Preisen entsprechen. Die Verteilung auf die einzelnen Mietparteien erfolgt standardmäßig nach dem im Mietvertrag vereinbarten Verteilerschlüssel. Ist kein spezifischer Schlüssel vereinbart, sieht der Gesetzgeber die Umlage nach dem Verhältnis der Wohnfläche vor. Um eine zuverlässige Durchführung zu garantieren und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit zu wahren, können Hausverwaltungen eine professionelle Gebäudereinigung beauftragen, die alle Anforderungen fachgerecht erfüllt.
Abgrenzung von einmaligen Sonderreinigungen
Ein häufiger Streitpunkt zwischen Hausverwaltungen und Mietern ist die Abgrenzung zwischen regelmäßiger Unterhaltsreinigung und einmaligen Sonderreinigungen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nur laufende, wiederkehrende Reinigungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Einmalige Aufwendungen, die durch besondere Ereignisse wie Bauarbeiten, Modernisierungen oder die Beseitigung von Vandalismusschäden entstehen, sind nicht umlagefähig und müssen von der Eigentümergemeinschaft oder dem Verursacher getragen werden.
| Kostenart | Umlagefähig nach § 2 Nr. 9 BetrKV | Erläuterung & Besonderheiten |
|---|---|---|
| Regelmäßige Treppenhausreinigung | Ja | Laufende Reinigung von Treppen, Fluren und Eingangsbereichen durch einen Dienstleister oder Hausmeisterservice. |
| Fensterreinigung im Treppenhaus | Ja | Auch wenn diese nur in größeren Abständen stattfindet, zählt sie zu den umlagefähigen Betriebskosten. |
| Graffitibeseitigung und Vandalismusschäden | Nein | Einmalige Instandsetzungsmaßnahmen müssen vom Eigentümer getragen werden. |
| Bauschlussreinigung nach Modernisierung | Nein | Kosten für die Beseitigung von Baustellenschmutz gehören zu den nicht umlagefähigen Modernisierungskosten. |
Selber putzen oder professioneller Service? Vor- und Nachteile im Vergleich
Die Sauberkeit des Treppenhauses ist das Aushängeschild einer jeden Immobilie und prägt den ersten Eindruck entscheidend. Grundsätzlich liegt die Reinigungspflicht nach der gesetzlichen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 535 BGB) beim Vermieter. Hausverwaltungen stehen jedoch regelmäßig vor der strategischen Entscheidung, ob sie diese Aufgabe im Rahmen der Eigenleistung auf die Mieterschaft übertragen oder die Arbeiten an ein spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen vergeben sollen. Beide Modelle haben spezifische Auswirkungen auf das Gemeinschaftsklima und den administrativen Alltag der Verwaltung.
Die Tücken der Mieter-Eigenleistung: Konflikte und Kontrollaufwand
Die Übertragung der Reinigungspflichten auf die Mieter, oft geregelt über einen wöchentlichen Putzplan oder eine festgeschriebene Kehrwoche, erscheint auf den ersten Blick kostengünstig für die Bewohner. In der Realität führt dieses Modell jedoch häufig zu erheblichem Streit in der Hausgemeinschaft. Sogenannte Putzmuffel, die ihren Dienst vernachlässigen, erkrankte Personen oder schlicht unterschiedliche Vorstellungen von Sauberkeit sorgen für regelmäßige Beschwerden bei der Hausverwaltung. Für Verwalter bedeutet dies einen enormen Arbeitsaufwand: Sie müssen säumige Mieter abmahnen, Pflichten einfordern oder im Ernstfall eine Ersatzvornahme auf Kosten des betroffenen Mieters organisieren. Dieser ständige Kontroll- und Vermittlungsaufwand bindet wertvolle Ressourcen.
Entlastung der Hausverwaltung durch professionelle Reinigung
Die Beauftragung einer externen Fachfirma löst diese Probleme auf einen Schlag. Ein professioneller Dienstleister garantiert eine konstante Reinigungsqualität nach einem fest vereinbarten Turnus, unabhängig von Urlaubszeiten oder Krankheitsausfällen der Bewohner. Die anfallenden Kosten lassen sich bei entsprechender vertraglicher Grundlage unkompliziert als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Um den administrativen Aufwand für Immobilienverwalter so gering wie möglich zu halten, bietet SVEAG im Rahmen ihrer professionellen Leistungen den Service Gebäudereinigung an. Dies sichert nicht nur den Werterhalt der Immobilie, sondern sorgt auch für eine spürbare Entlastung im Verwaltungsalltag, da Abstimmungen und Qualitätskontrollen direkt über einen festen Ansprechpartner laufen.
| Kriterium | Eigenleistung der Mieter | Professioneller Service |
|---|---|---|
| Kosten für Mieter | Keine direkten Kosten (Ersparnis von Betriebskosten) | Umlagefähig als Betriebskosten bei vertraglicher Regelung |
| Verwaltungsaufwand | Sehr hoch (Kontrolle, Mahnwesen, Streitschlichtung) | Minimal (Koordination mit einem zentralen Dienstleister) |
| Sauberkeit & Qualität | Schwankend (abhängig von Motivation und Fähigkeiten) | Konstant hoch (geschultes Personal und professionelle Mittel) |
| Konfliktpotenzial | Hoch (Ärger über Putzmuffel, drohende Mietminderungen) | Gleich null (klare und dokumentierte Zuständigkeiten) |
Ein wichtiger rechtlicher Aspekt beim Übergang von der Eigenleistung zum externen Service betrifft bestehende Mietverträge. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass die Mieter das Treppenhaus selbst putzen, kann der Vermieter die Reinigung nicht einseitig auf ein Unternehmen übertragen und die Kosten auf alle Mieter umlegen. In solchen Fällen ist eine vertragliche Änderung oder die Zustimmung aller Mietparteien erforderlich. Bei Neuverträgen empfiehlt es sich daher grundsätzlich, die professionelle Treppenhausreinigung direkt als umlagefähige Betriebskostenposition zu vereinbaren, um künftige Flexibilität zu sichern.
Systemwechsel: Wann darf die Hausverwaltung eine Reinigungsfirma beauftragen?
Die Treppenhausreinigung in einem Mehrfamilienhaus ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Hausverwaltungen und Mieterschaft. Wenn im Mietvertrag ursprünglich vereinbart wurde, dass die Mieter das Treppenhaus in Eigenregie reinigen, kann die Verwaltung diesen Zustand nicht ohne Weiteres einseitig ändern. Da die Pflichtenverteilung ein fester Bestandteil des Mietverhältnisses ist, bedarf ein Systemwechsel von der Eigenreinigung hin zu einem professionellen Dienstleister einer klaren vertraglichen Grundlage oder der Zustimmung aller betroffenen Parteien. Für Hausverwaltungen gilt es daher, vor einer Umstellung die rechtlichen Rahmenbedingungen präzise zu prüfen, um spätere Anfechtungen der Betriebskostenabrechnung zu vermeiden.
Die Bedeutung der vertraglichen Öffnungsklausel
Ein reibungsloser Wechsel zu einer professionellen Firma ist vor allem dann möglich, wenn die Mietverträge eine sogenannte Öffnungsklausel enthalten. Diese Klausel räumt dem Vermieter oder der Hausverwaltung das Recht ein, die Art der Treppenhausreinigung während des laufenden Mietverhältnisses zu ändern. Gibt es eine solche Formulierung, darf die Verwaltung eine externe Firma beauftragen und die entstehenden Kosten als Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umlegen. Fehlt eine solche vertragliche Vereinbarung, ist eine einseitige Umstellung ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung aller Mieter rechtlich nicht zulässig, selbst wenn einzelne Bewohner ihre Reinigungspflichten vernachlässigen.
Abmahnungen und Ersatzvornahme im Einzelfall
Wenn einzelne Mieter ihrer vertraglichen Pflicht zur Treppenhausreinigung wiederholt nicht nachkommen, darf die Verwaltung nicht sofort das gesamte Haus auf eine Reinigungsfirma umstellen. Stattdessen muss ein gestuftes Verfahren eingehalten werden. Zunächst ist der säumige Mieter schriftlich abzumahnen, wobei ihm eine angemessene Frist zur Nachholung der Reinigung gesetzt werden muss, die in der Praxis meist bei vierzehn Tagen liegt. Verstreicht diese Frist ergebnislos, kann die Hausverwaltung eine sogenannte Ersatzvornahme durchführen. Das bedeutet, dass ein Dienstleister mit der Reinigung für den ausgefallenen Turnus beauftragt wird. Die Kosten hierfür können dem nachlässigen Mieter direkt als Schadensersatz in Rechnung gestellt werden, dürfen jedoch nicht auf die gesamte Hausgemeinschaft umgelegt werden.
- Prüfung der Mietverträge auf eine wirksame Öffnungsklausel für die Vergabe an Fremdfirmen.
- Einholung der schriftlichen Zustimmung aller Mieter, falls keine vertragliche Klausel vorhanden ist.
- Schriftliche Abmahnung einzelner Mieter bei Nichterfüllung der Reinigungspflichten unter Setzung einer Frist.
- Durchführung einer gezielten Ersatzvornahme im Einzelfall auf Kosten des säumigen Mieters.
- Langfristige Umstellung durch Beauftragung professioneller Dienstleister nach rechtssicherer Klärung.
Um dauerhaft ein gepflegtes Erscheinungsbild des Gebäudes zu sichern und Konflikte in der Hausgemeinschaft zu minimieren, empfiehlt sich für Hausverwaltungen die dauerhafte Betreuung durch Experten. Ein professioneller Partner bietet hier maßgeschneiderte Lösungen wie eine zuverlässige Gebäudereinigung oder einen umfassenden Hausmeisterservice an, wodurch die Einhaltung hoher Hygienestandards rechtssicher und transparent gewährleistet wird.
Effiziente Entlastung: Wie SVEAG Hausverwaltungen unterstützt
Die Verwaltung von Mehrfamilienhäusern erfordert eine präzise Koordination aller handwerklichen und reinigungstechnischen Aufgaben. Besonders bei der regelmäßigen Treppenhausreinigung stehen Hausverwaltungen vor der Herausforderung, gesetzliche Vorgaben nach der Betriebskostenverordnung einzuhalten und gleichzeitig für ein gepflegtes Erscheinungsbild zu sorgen. Als erfahrener Partner bietet SVEAG professionelle Dienstleistungen, die genau auf diese administrativen und operativen Bedürfnisse abgestimmt sind.
Zuverlässige Gebäudereinigung im Wunschturnus
Eine fachgerechte Gebäudereinigung ist das Fundament für den langfristigen Werterhalt einer Immobilie. SVEAG bietet Hausverwaltungen maximale Flexibilität bei der Festlegung der Reinigungsintervalle. Ob wöchentliches Wischen, monatliche Grundreinigung oder saisonale Intensivpflege: Der Turnus wird exakt auf die Frequenz und die spezifischen Gegebenheiten des Objekts angepasst. Die anfallenden Kosten lassen sich gemäß § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) rechtssicher als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
- Bedarfsgerechte Reinigungszyklen für Treppenhäuser, Flure und Gemeinschaftsräume
- Verwendung umweltschonender und materialschonender Reinigungsmittel
- Rechtssichere Erfassbarkeit der Kosten für die jährliche Betriebskostenabrechnung
- Sicherung der langfristigen Attraktivität und Sauberkeit des Wohnobjekts
Verknüpfung mit dem Hausmeisterservice
Der entscheidende Vorteil für Hausverwaltungen liegt in der nahtlosen Verknüpfung verschiedener operativer Aufgaben im Objekt. Neben der klassischen Gebäudereinigung lässt sich dieser Service optimal mit dem Hausmeisterservice von SVEAG kombinieren. Dadurch entstehen im Alltag wertvolle Synergien: Das Reinigungsteam stellt bei der wöchentlichen Arbeit kleinere Mängel, defekte Leuchtmittel oder Beschädigungen im Treppenhaus fest und meldet diese direkt weiter. Der Hausmeisterservice kann die Reparaturen im nächsten Schritt zügig und ohne zeitliche Verzögerungen durchführen. Für die Verwaltung entfällt dadurch der zeitaufwendige Zwischenschritt, eigenständig Handwerker zu suchen, Angebote einzuholen und Termine abzustimmen.
Abgerundet wird das ganzheitliche Betreuungskonzept durch lückenlose und transparente Leistungsnachweise vor Ort. Jede durchgeführte Reinigungseinheit wird von den Mitarbeitern detailliert erfasst und dokumentiert, sodass Hausverwaltungen den genauen Status der Arbeiten jederzeit digital oder in Papierform nachvollziehen können. Diese verlässliche Dokumentation dient nicht nur als Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Gebäudereinigung im Rahmen der Qualitätssicherung, sondern schafft auch maximale Transparenz gegenüber Eigentümern und Mietern bei Rückfragen zur Betriebskostenabrechnung. Eventuelle Unstimmigkeiten oder Beschwerden in der Hausgemeinschaft lassen sich auf diese Weise schnell und sachlich klären, wodurch SVEAG für eine spürbare Entlastung im oft hektischen Verwaltungsalltag sorgt.
Treppenhausreinigung – deutschlandweit in allen 16 Bundesländern
SVEAG erbringt Treppenhausreinigung für Hausverwaltungen, Genossenschaften und Eigentümer deutschlandweit an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern. Ein Auszug unserer Servicestandorte (verfügbar an allen 76):
- Treppenhausreinigung Hamburg
- Treppenhausreinigung Hannover
- Treppenhausreinigung Bremen
- Treppenhausreinigung Bremerhaven
- Treppenhausreinigung Flensburg
- Treppenhausreinigung Hagen
- Treppenhausreinigung Hildesheim
- Treppenhausreinigung Kiel
- Treppenhausreinigung Lübeck
- Treppenhausreinigung Lüneburg
- Treppenhausreinigung Mönchengladbach
- Treppenhausreinigung Oberhausen
- Treppenhausreinigung Oldenburg
- Treppenhausreinigung Paderborn
- Treppenhausreinigung Salzgitter
Weiterführende Artikel: Treppenhausreinigung: Was dazugehört und wer zuständig ist - Mieter oder Verwaltung
Häufige Fragen
Wer ist grundsätzlich für die Reinigung des Treppenhauses zuständig?
Grundsätzlich ist der Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen zuständig. Diese Pflicht kann jedoch durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag und der Hausordnung auf die Mieter übertragen werden. Liegt keine vertragliche Vereinbarung vor, bleibt es die Aufgabe der Verwaltung.
Können die Kosten für die Treppenhausreinigung auf die Mieter umgelegt werden?
Ja, die Kosten für eine professionelle Gebäudereinigung sind gemäß § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als laufende Betriebskosten umlagefähig. Voraussetzung dafür ist, dass die Umlage von Betriebskosten im Mietvertrag generell vereinbart wurde.
Wie oft muss ein Treppenhaus gereinigt werden?
Es gibt keinen gesetzlichen Turnus für die Reinigung. In der Praxis hat sich bei normaler Nutzung ein wöchentlicher Turnus für die feuchte Reinigung bewährt. Fenster, Geländer und Kellerbereiche werden meist in größeren Intervallen, wie monatlich oder vierteljährlich, gesäubert.
Darf die Hausverwaltung eigenmächtig eine Reinigungsfirma beauftragen?
Wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Mieter selbst putzen, kann die Hausverwaltung nicht ohne Weiteres eine Firma beauftragen und die Kosten umlegen. Ein Wechsel zu einer externen Gebäudereinigung ist meist nur bei einer entsprechenden Öffnungsklausel oder mit Zustimmung aller Mieter zulässig.
Müssen Erdgeschossmieter auch für die Reinigung der oberen Etagen zahlen?
Ja, laut ständiger Rechtsprechung müssen sich auch Mieter im Erdgeschoss an den Reinigungskosten beteiligen, da das Treppenhaus zum gemeinschaftlich genutzten Eigentum des Gebäudes gehört. Ein Ausschluss von den Kosten ist rechtlich nicht vorgesehen.